4.2.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin zeigt sich die Konkretisierungsbedürftigkeit von § 26 EG UWR auch darin, dass es entgegen dem Wortlaut der Norm kaum je für eine Antenne den einen geeignetsten Standort, sondern stets eine Mehrzahl von möglichen Standorten gebe, wovon sich manche besser, manche schlechter eignen. Der Einwand sticht ins Leere: Zwar können sich durchaus mehrere Standorte als grundsätzlich geeignet erweisen. Die gemäss § 26 EG UWR gebotene Interessenabwägung zielt indes gerade darauf ab, auch unter mehreren möglichen den am besten geeigneten Standort zu bestimmen, welcher den gegenübergestellten Interessen insgesamt am besten Rechnung trägt.