ches Verfahren zu sorgen und fehlende Grundlagen rechtzeitig einzufordern. Die zuständige Baubehörde hat die Interessen am beantragten Standort pflichtgemäss gegenüber denjenigen an einem Alternativstandort abzuwägen und – insbesondere bei einem vom anbegehrten abweichenden Standort – detailliert und nachvollziehbar zu begründen, inwieweit die planerischen Interessen dort besser gewährleistet sind. 4.2.3.