danke der Kooperation zugrunde liegt (siehe unten, Erw. 4.3) und eine Hilfestellung seitens der mit den örtlichen Verhältnissen am besten vertrauten Baubehörde erwartet werden kann. Die zuständige Baubehörde kann mit Blick auf die planerischen öffentlichen Interessen einzelne und aus ihrer Sicht besser geeignete Alternativstandorte innert nützlicher Frist einbringen und der Betreiberin in geeigneter Form zur Stellungnahme vorlegen. Zudem hat sie für ein beförderli- 118 Verwaltungsgericht 2012