BAFU] et al., Bern 2010, S. 32). Beispielsweise kann die Abwägung zu Gunsten der Betreiberin ergeben, dass die raumplanerischen Interessen an einem Alternativstandort aufgrund seiner geringen funktechnischen Geeignetheit, mangels tatsächlicher bzw. rechtlicher Verfügbarkeit des Standorts oder infolge wirtschaftlicher Nachteile der Betreiberin nicht durchzuschlagen vermögen. Nach dem Gesagten obliegt es der Mobilfunkbetreiberin zunächst, im Baugesuch respektive in einem begründeten Standortevaluationsbericht überprüfbare Grundlagen dazu beizubringen, in angemessenem Umkreis den aus ihrer Sicht bestgeeigneten von mehreren realistischen Standorten gewählt zu haben.