Doch hat die gesetzlich vorgeschriebene Interessenabwägung nicht nur raumplanerische, sondern auch die privaten Interessen der Betreiberinnen respektive jenes an guter Versorgung einzubeziehen, was bedingt, dass diese nach- weis- und ermittelbar sind. Entsprechend ist die Gemeinde darauf angewiesen, dass ihr die Betreiberinnen ihre relevanten Bedürfnisse offen legen (vgl. auch den Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte, Hrsg.: Bundesamt für Umwelt [BAFU] et al., Bern 2010, S. 32).