Vorschriften überhaupt angewendet und die Bewilligungsvoraussetzungen überprüft werden können. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin zwar darin zuzustimmen, dass § 26 EG UWR raumplanerische Optimierung und nicht behördliche "Radioplanung" bezweckt. Doch hat die gesetzlich vorgeschriebene Interessenabwägung nicht nur raumplanerische, sondern auch die privaten Interessen der Betreiberinnen respektive jenes an guter Versorgung einzubeziehen, was bedingt, dass diese nach- weis- und ermittelbar sind.