Insofern (und nur insofern) hat sie "das letzte Wort", wie es die Beschwerdeführerin ausdrückt. Soweit die Beschwerdeführerin eine Regelung der "Beweislast" bzw. "Nachweispflicht" vermisst, greifen zunächst die allgemein und in jedem baurechtlichen Verfahren anwendbaren Verfahrensgrundsätze. So trifft die Bauherrschaft eine Mitwirkungspflicht (§ 23 VRPG), welche der Ermittlung des Sachverhalts von Amtes wegen (§ 17 VRPG) Schranken setzt. Insbesondere muss das Baugesuch die für die Beurteilung notwendigen Angaben, Pläne, Begründungen und Unterlagen enthalten (§ 31 ABauV; § 51 BauV), damit die relevanten 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 117