O., S. 29). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine ausdrückliche Bezeichnung der pflichtigen Rechtssubjekte durch den Gesetzeswortlaut weder im Lichte des Bestimmtheitsgebots notwendig noch entspricht sie der Regel bei anderen bewilligungsrelevanten Vorschriften (siehe bereits Art. 22 RPG). Einsichtigerweise obliegt es der zuständigen Baubehörde, das Baugesuch unter Vornahme der Interessenabwägung zu prüfen und über die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens zu entscheiden. Insofern (und nur insofern) hat sie "das letzte Wort", wie es die Beschwerdeführerin ausdrückt.