Im Rahmen der Abwägung stehen sich einerseits die raumplanerischen Interessen der Standortgemeinde – je nach Standort auch der Nachbargemeinden – und andererseits die privaten Interessen der Betreiber unter Beachtung ihrer Wirtschaftsfreiheit und der auch bundesrechtlich bezweckten Versorgung der Bevölkerung mit Fernmeldediensten gegenüber. Die Materialien machen deutlich, dass der Gesetzgeber auch die Verminderung der Verkaufschancen von Liegenschaften und den (objektiven) Attraktivitätsverlust von Wohnquartieren als planerisch relevante Auswirkungen verstand (Botschaft Regierungsrat, a.a.O., S. 29).