Entsprechend sind auch rein subjektive Befindlichkeiten oder Gesundheitsbedenken der Anwohner nicht zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung stehen sich einerseits die raumplanerischen Interessen der Standortgemeinde – je nach Standort auch der Nachbargemeinden – und andererseits die privaten Interessen der Betreiber unter Beachtung ihrer Wirtschaftsfreiheit und der auch bundesrechtlich bezweckten Versorgung der Bevölkerung mit Fernmeldediensten gegenüber.