wägung kann dabei lediglich im Rahmen bundesrechtlicher Schranken, namentlich des Umweltrechts, erfolgen: Insbesondere darf das Kriterium der Minimierung der Strahlenbelastung (etwa in einem Wohngebiet) keine Rolle spielen, da der Schutz vor nichtionisierender Strahlung in der NISV unter Festlegung von Grenzwerten abschliessend geregelt ist (Botschaft des Regierungsrats, a.a.O., S. 29; vgl. Wittwer, a.a.O., S. 92, 97). Entsprechend sind auch rein subjektive Befindlichkeiten oder Gesundheitsbedenken der Anwohner nicht zu berücksichtigen.