§ 26 EG UWR allein bietet in keinem Fall Hand dazu, eine Mobilfunkanlage gänzlich zu verhindern, bildet aber die Grundlage dafür, diese dem bestgeeigneten Standort zuzuführen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verhindert die Bestimmung insofern, dass die Bewilligungsbehörde eine Anlage ohne weiteres am vom Betreiber gewählten Standort zu bewilligen hat, obschon sie zonenkonform ist und alle sonst anwendbaren Bauvorschriften und Grenzwerte einhält (vgl. Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Auflage, Zürich 2008, S. 119 ff.). Die Interessenab- 116 Verwaltungsgericht 2012