zu denken ist etwa an die Standortprüfung und Interessenabwägung gemäss Art. 24 RPG. Mithin ordnet sie als Voraussetzung der Bewilligung und nicht bloss programmatisch an, dass kein die relevanten Interessen insgesamt besser wahrender Standort für eine Anlage vorhanden sein darf. Sinn und Zweck von § 26 EG UWR ist, die Standorte von Mobilfunkanlagen aus raumplanerischer Sicht zu optimieren (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 17. Januar 2007, 07.17, S. 29). § 26 EG UWR allein bietet in keinem Fall Hand dazu, eine Mobilfunkanlage gänzlich zu verhindern, bildet aber die Grundlage dafür, diese dem bestgeeigneten Standort zuzuführen.