Konkretisierend statuiert sie, dass insbesondere die Aspekte des Landschafts- und des Ortsbildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen sind. Sie setzt ferner die kantonale Kompetenz zur Standortsteuerung von Mobilfunkanlagen um, für welche gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ausdrücklich Raum besteht (siehe oben, Erw. 4.1). Ihr Grad an Bestimmtheit erinnert durchaus auch an andere baurechtliche Bestimmungen; zu denken ist etwa an die Standortprüfung und Interessenabwägung gemäss Art.