Grundlage geschaffen, welche am 1. September 2008 in Kraft getreten ist. 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass § 26 EG UWR eine genügende gesetzliche Grundlage darstelle und bringt im Wesentlichen vor, es handle sich um eine Norm mit weitgehend programmatischem Charakter, welche nicht genügend bestimmt sei. Sie weise keiner Partei spezifische Rechte oder Pflichten zu und unterlasse es sowohl die Beweislast bzw. Nachweispflicht für den besten Standort zu regeln als auch der Baubehörde oder einem anderen Beteiligten das "letzte Wort" zuzuweisen. Ferner sei sie rein raumplanungsrechtlich motiviert.