Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Gemeinden und Kantone jedoch im Rahmen ihrer Zuständigkeiten grundsätzlich befugt, Bau- und Zonenvorschriften zu Mobilfunkanlagen zu erlassen, sofern sie die bundesrechtlichen Schranken beachten, die sich insbesondere aus dem Umwelt- und Fernmelderecht ergeben. Unter Vorbehalt der gewährleisteten Grundversorgung mit Fernmeldediensten ist es beispielsweise zulässig, baupolizeilich eine Standortevaluation als Voraussetzung der Erstellung von Mobilfunkantennen vorzuschreiben, wobei der Standort in einer umfassenden Interessenabwägung festzulegen sei (BGE 133 II 353, Erw. 4.2). Der Kanton Aargau hat mit § 26 EG UWR die erforderliche