Bauvorhaben sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3 RPG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Gemeinden und Kantone jedoch im Rahmen ihrer Zuständigkeiten grundsätzlich befugt, Bau- und Zonenvorschriften zu Mobilfunkanlagen zu erlassen, sofern sie die bundesrechtlichen Schranken beachten, die sich insbesondere aus dem Umwelt- und Fernmelderecht ergeben.