2. Es ist unstreitig, dass die geplante Mobilfunkanlage mit den im Standortdatenblatt angegebenen Sendeleistungen und Neigungswinkel die Anlage- und Immissionsgrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) rechnerisch einhält. Ebenfalls unbestritten ist die Zonenkonformität der Anlage. Streitig ist im vorliegenden Verfahren einzig die Bedeutung von § 26 EG UWR und die Frage, ob eine rechtsgenügende Standortevaluation im Sinne der Bestimmung stattgefunden hat. § 26 EG UWR lautet: