Aus Rücksicht oder Kulanz gegenüber den Betroffenen werden in der Praxis Vollstreckungsanordnungen häufig nicht vollzogen, wiederholt angedroht oder mehrmals angeordnet. Die Wiederholung eines Vollstreckungsentscheides mit einer Zwangsandrohung (§ 81 VRPG) oder einer Anordnung von Sanktionsmassnahmen (§ 80 VRPG) bewirkt keinen Rechtsmittelausschluss. Auch die wiederholte Anordnung ist ein Entscheid, der den Formvorschriften in § 26 VRPG zu genügen hat. Die Wiederholung von Vollstreckungsentscheiden bewirkt nur, dass die früheren Vollstreckungsentscheide infolge Wiedererwägung dahinfallen.