Gegen Vollstreckungsentscheide, die nach der Androhung den Vollzug im konkreten Fall anordnen, können Rügen vorgebracht werden, die in der Vollstreckungsanordnung selbst begründet sind. Es kann zudem geltend gemacht werden, der konkrete Vollzug gehe über die angedrohte Zwangsmassnahme hinaus oder missachte eine in der Sachverfügung enthaltene Anordnung. Weiter können durch die Wahl der Vollstreckungsmittel das Gesetzmässigkeits- oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt sein (vgl. zum Ganzen: Alfred Kölz/Jürg Bosshardt/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 30 N 59).