§ 83 VRPG ist daher gegen Entscheide über Androhung und Anordnung von Zwangsmitteln zulässig, sofern diese Massnahmen nicht bereits im Sachentscheid enthalten sind (§ 81 Abs. 2 VRPG). Nicht ausgeschlossen ist, dass die Anordnung der Ersatzvornahme zusammen mit der Androhung der Zwangsvollstreckung verfügt wird. Dies erfordert eine klare Unterscheidung zwischen Androhung und Anordnung auch in den Dispositivbestimmungen eines Entscheides. Gegen Vollstreckungsentscheide, die nach der Androhung den Vollzug im konkreten Fall anordnen, können Rügen vorgebracht werden, die in der Vollstreckungsanordnung selbst begründet sind.