Die in der Lehre diskutierte Frage, ob die Androhung Verfügungscharakter habe, ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz entschieden. § 81 Abs. 2 VRPG schreibt vor, dass die Zwangsandrohung im Sachentscheid selbst oder durch nachträglichen Entscheid ergehen kann (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Walter Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 1151). Die Beschwerde gemäss 2011 Verwaltungsrechtspflege 261