Der massgebende Vollstreckungsentscheid ist der Entscheid, mit welchem die Art des Zwangsmittels und der Zeitpunkt des Einsatzes der Zwangsmittel festgesetzt werden. In diesem Entscheid ordnet die Vollstreckungsbehörde die Sanktion gemäss § 80 VRPG an und trifft selbständige Anordnungen über die zwangweise Durchsetzung eines Sachentscheides (vgl. Thomas Gächter/Philip Egli, a.a.O., Art. 41 N 50 mit Hinweis; AGVE 2010, S. 261; BVR 2009, S. 557). Die in der Lehre diskutierte Frage, ob die Androhung Verfügungscharakter habe, ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz entschieden.