Anschliessend ergeht die Anordnung über die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung (§ 80 VRPG) und schliesslich wird die Realvollstreckung oder die Ersatzvornahme durchgeführt (vgl. zum Ganzen: Thomas Gächter/Philipp Egli, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG)], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 41 N 3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 32 Rz. 15). Der massgebende Vollstreckungsentscheid ist der Entscheid, mit welchem die Art des Zwangsmittels und der Zeitpunkt des Einsatzes der Zwangsmittel festgesetzt werden.