2011 Verwaltungsrechtspflege 259 derates vom 27. November 2007 die Ausstandsgründe prüfen und geltend machen müssen. Bis zum Ablauf der 20-tägigen Frist gemäss § 26 Abs. 1 BauG (in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) hat der Be- schwerdeführer keine Beschwerde erhoben, weshalb gemäss § 65 Abs. 3 VRPG eine Wiederaufnahme ausgeschlossen ist. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Gemeinderat auf das Revisionsgesuch im Ergebnis zurecht nicht eingetreten und die Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz nicht zu bean- standen ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Frist gemäss § 66 Abs. 1 VRPG für den Wiederaufnahmegrund der falschen Zu- sammensetzung (§ 65 Abs. 1 lit. b VRPG) in jedem Fall spätestens mit der Zustellung des Entscheides zu laufen beginnt. Offen bleiben kann auch die Frage, ob nicht der Genehmigungsentscheid des Re- gierungsrates Gegenstand einer Revision im Nutzungsplanverfahren sein müsste. 61 Vollstreckung - Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfah- rensetappen. - Die Androhung der Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung (§ 81 Abs. 1 VRPG) und die Anordnung über die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Vollstreckung (§ 80 VRPG) sind anfechtbare Zwischenentscheide. - Die Wiederholung eines Vollstreckungsentscheides mit einer Zwangs- androhung (§ 81 VRPG) oder einer Anordnung von Sanktionsmass- nahmen (§ 80 VRPG) bewirkt keinen Rechtsmittelausschluss. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. September 2011 in Sa- chen A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2011.201/202). 260 Verwaltungsgericht 2011 Aus den Erwägungen 1.2. Im Vollstreckungsverfahren wird über die Art und Weise der Durchsetzung des in der Sachverfügung geregelten Rechtsverhältnis- ses entschieden. Die §§ 80 ff. VRPG legen das Vollstreckungsverfah- ren von Verwaltungsentscheiden zur Realerfüllung mittels sog. exekutorischer Massnahmen (Ersatzvornahme oder Anwendung un- mittelbaren Zwangs) fest. Die (materielle) Sachverfügung, welche die Rechte und Pflichten des Betroffenen im Einzelfall regelt, ist Grundlage der Vollstreckung und muss im Sinne von § 76 Abs. 1 VRPG vollstreckbar sein. Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfahrensetappen. In einem ersten Schritt wird die Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung angedroht (§ 81 Abs. 1 VRPG), damit wird dem Betroffenen die Möglichkeit zur freiwilli- gen Erfüllung eingeräumt. Anschliessend ergeht die Anordnung über die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Zwangsvollstre- ckung (§ 80 VRPG) und schliesslich wird die Realvollstreckung oder die Ersatzvornahme durchgeführt (vgl. zum Ganzen: Thomas Gäch- ter/Philipp Egli, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG)], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 41 N 3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 32 Rz. 15). Der massgebende Vollstreckungsentscheid ist der Entscheid, mit welchem die Art des Zwangsmittels und der Zeitpunkt des Einsatzes der Zwangsmittel festgesetzt werden. In diesem Entscheid ordnet die Vollstreckungs- behörde die Sanktion gemäss § 80 VRPG an und trifft selbständige Anordnungen über die zwangweise Durchsetzung eines Sachent- scheides (vgl. Thomas Gächter/Philip Egli, a.a.O., Art. 41 N 50 mit Hinweis; AGVE 2010, S. 261; BVR 2009, S. 557). Die in der Lehre diskutierte Frage, ob die Androhung Verfügungscharakter habe, ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz entschieden. § 81 Abs. 2 VRPG schreibt vor, dass die Zwangsandrohung im Sachentscheid selbst oder durch nachträglichen Entscheid ergehen kann (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Walter Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 1151). Die Beschwerde gemäss 2011 Verwaltungsrechtspflege 261 § 83 VRPG ist daher gegen Entscheide über Androhung und Anord- nung von Zwangsmitteln zulässig, sofern diese Massnahmen nicht bereits im Sachentscheid enthalten sind (§ 81 Abs. 2 VRPG). Nicht ausgeschlossen ist, dass die Anordnung der Ersatzvornahme zusam- men mit der Androhung der Zwangsvollstreckung verfügt wird. Dies erfordert eine klare Unterscheidung zwischen Androhung und An- ordnung auch in den Dispositivbestimmungen eines Entscheides. Gegen Vollstreckungsentscheide, die nach der Androhung den Vollzug im konkreten Fall anordnen, können Rügen vorgebracht werden, die in der Vollstreckungsanordnung selbst begründet sind. Es kann zudem geltend gemacht werden, der konkrete Vollzug gehe über die angedrohte Zwangsmassnahme hinaus oder missachte eine in der Sachverfügung enthaltene Anordnung. Weiter können durch die Wahl der Vollstreckungsmittel das Gesetzmässigkeits- oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt sein (vgl. zum Ganzen: Alfred Kölz/Jürg Bosshardt/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 30 N 59). Nur die reinen Vollzugsmodalitäten, welche im Anschluss an den Vollstreckungsentscheid ergehen und gegenüber dem Betroffe- nen keine neuen (Zwangs-) Anordnungen beinhalten, sondern sich auf die behördeninternen organisatorischen Vorkehren bei der Durch- führung einer angedrohten und angeordneten Ersatzvornahme be- schränken, sind keine anfechtbaren Entscheide. Aus Rücksicht oder Kulanz gegenüber den Betroffenen werden in der Praxis Vollstreckungsanordnungen häufig nicht vollzogen, wiederholt angedroht oder mehrmals angeordnet. Die Wiederholung eines Vollstreckungsentscheides mit einer Zwangsandrohung (§ 81 VRPG) oder einer Anordnung von Sanktionsmassnahmen (§ 80 VRPG) bewirkt keinen Rechtsmittelausschluss. Auch die wiederholte Anordnung ist ein Entscheid, der den Formvorschriften in § 26 VRPG zu genügen hat. Die Wiederholung von Vollstreckungsent- scheiden bewirkt nur, dass die früheren Vollstreckungsentscheide infolge Wiedererwägung dahinfallen. Die Beschwerde gemäss § 83 VRPG ist gegen jeden Entscheid, mit welchem Zwangsmassnahmen angeordnet oder angedroht werden, zulässig. 262 Verwaltungsgericht 2011 62 Vollstreckung - Eine Entscheidung über baurechtliche Fragen nach § 159 Abs. 1 BauG ist im Vollstreckungsverfahren unzulässig. - Erfolgt die Zwangsandrohung in der zu vollstreckenden Beseiti- gungsanordnung selbst (§ 81 Abs. 2 VRPG), handelt es sich um Ne- benpunkte des (Haupt-) Entscheides über die Beseitigung. - Die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanzen ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Zuständigkeit, die in der Hauptsache gegeben ist, sich auch auf Nebenpunkte erstreckt. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 25. Oktober 2011 in Sa- chen A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2011.262). Aus den Erwägungen 1. Im angefochtenen Entscheid hat der Gemeinderat B. vom Be- schwerdeführer alternativ die Einreichung eines Baugesuches oder die Beseitigung der umstrittenen Baute innert 30 Tagen verlangt. Das Vorliegen einer andern Sachverfügung, welche vollstreckt werden könnte, wird vom Gemeinderat nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid hat grund- sätzlich aufschiebende Wirkung (§ 46 Abs. 1 VRPG). Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ist die Beseitigungsanordnung daher nicht vollstreckbar. Eine Vollstreckungsmassnahme kann bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Bewilligungsfähigkeit und die Beseitigung des umstrittenen Autounterstandes nicht angeordnet werden. Die Vollstreckungsanordnungen in der Verfügung vom 11. Juli 2011 sind mit andern Worten davon abhängig, dass die Be- seitigungsverfügung zuerst in formelle Rechtskraft erwächst bzw. der Beschwerdeführer innert Frist kein Baugesuch einreicht. Dem Wort- laut nach erfasst der Entscheid auch die Ersatzvornahme für die Einreichung eines Baugesuchs, was wohl kaum beabsichtigt ist.