Die gesetzliche Pflicht der Gemeinden, Lehrmittel und Schulmaterial nur den Schülerinnen und Schülern der (öffentlichen) Volksschulen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages des Gemeinwesens. Der Ausschluss der Schülerinnen und Schüler einer Privatschule vom unentgeltlichen Zugang zu Schulmaterial und Lehrmitteln ist angesichts der unterschiedlichen Aufgaben, der Ausrichtung und Lernziele sowie der Trägerschaft einer Privatschule sachlich und rechtlich begründet. Die Differenzierung in der Anspruchsberechtigung verletzt die Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV und § 10 Abs. 1 KV daher nicht.