Sie haben erhebliche Freiheiten und sind insbesondere bei der Wahl der Lehrmittel und des Schulmaterials frei. Eine Abgabe von Lehrmitteln, welche an den staatlichen Schulen verwendet werden, wird von den Klägern denn auch nicht verlangt. 5.2. Die gesetzliche Pflicht der Gemeinden, Lehrmittel und Schulmaterial nur den Schülerinnen und Schülern der (öffentlichen) Volksschulen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages des Gemeinwesens.