sich zu Unrecht auf die reine Kostenfrage. Privatschulen erfüllen keinen staatlichen Leistungsauftrag. Der Besuch einer Privatschule ist auch nicht unentgeltlich und es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Aufnahme bei einer solchen Institution. Privatschulen haben in Bezug auf die Bildungsziele, den Lehrplan, die Ausbildung der Lehrpersonen und die räumlichen Anforderungen den öffentlichen Schulen zu entsprechen (vgl. § 44a der Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985 [SAR 421.311]), sind aber bei der Ausgestaltung des Lehrplanes autonom. Sie haben erhebliche Freiheiten und sind insbesondere bei der Wahl der Lehrmittel und des Schulmaterials frei.