5. 5.1. Die unentgeltliche Abgabe von Schulmaterial und Lehrmitteln an der Volksschule erfolgt in Erfüllung des staatlichen Leistungsauftrags und dient der Erfüllung des Lehrplans (vgl. § 13 SchulG). Sie trägt damit zur Qualitätssicherung an den öffentlichen Schulen bei. Der Regierungsrat legt die obligatorischen Lehrmittel für die Volksschule fest (§ 16 Abs. 3 SchulG) und sie unterliegen einer Qualitätskontrolle (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 15. Mai 2002, 02.135, S. 17). Die Auffassung der Kläger, wonach die Lehrmittel von der Schule unabhängig sind und auch nicht die Qualität des Unterrichts beeinflussen, beschränkt