Gemäss § 53 Abs. 2 SchulG beschaffen die Gemeinden die Lehrmittel für die Volksschule (vgl. § 52 SchulG). 4.3. § 16 Abs. 1 SchulG konkretisiert die Verfassungsordnung mit dem Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht und einer Leistungspflicht des Gemeinwesens auf unentgeltliche Abgabe von Schulmaterial und Lehrmitteln an der öffentlichen Volksschule. Für die Privatschulen kommt § 16 Abs. 1 SchulG nicht zur Anwendung. Nur beim Vorliegen wichtiger Gründe hat das Gemeinwesen für Schulkosten des Besuchs einer Privatschule aufzukommen. Gründe, die eine Ausnahmesituation begründen können, werden von den Klägern nicht vorgetragen.