und zu den Therapien und Schuldiensten haben wie die Kinder an öffentlichen Schulen. Lehrmittel und Schulmaterial sind nicht erwähnt. Die grammatikalische Auslegung und die systematische Stellung von § 16 Abs. 1 SchulG in der Normenhierarchie des Schulgesetzes ergeben eindeutig, dass sich die Unentgeltlichkeit für Lehrmittel und Schulmaterial auf die (öffentliche) Volksschule beschränkt und für Schülerinnen und Schüler, welche eine Privatschule besuchen, nicht zur Anwendung gelangt. Dies entspricht auch der verfassungsrechtlichen Lage.