Die Regelung der Privatschulen und privater Schulung finden sich demgegenüber separat im Schulgesetz unter dem Titel "4. Trägerschaft durch Gemeinden und Private". Dieser Abschnitt des Schulgesetzes wird mit den Titeln "4.1. Öffentliche Schulen" und "4.2. Privatschulen und private Schulung" unterteilt. Im letzteren, separaten Abschnitt (§ 58 bis § 58c SchulG) werden die Privatschulen behandelt. § 58b Abs. 1 SchulG bestimmt, dass die schulpflichtigen Kinder einer Privatschule mit Wohnsitz im Aargau unter den gleichen Bedingungen Zugang zum Instrumentalunterricht 2012 Schulrecht und Ausbildungsbeiträge 209