4.2. § 16 Abs. 1 SchulG ist unter dem Titel "2. Schulen" und den Untertiteln "2.2. Volksschule" und "2.2.1. Gemeinsame Bestimmungen" aufgeführt. Der 2. Titel des Schulgesetzes regelt nebst der Volksschule die "Besonderen Förder- und Stützmassnahmen (Untertitel 2.3) sowie die Mittelschulen (Untertitel 2.4). Auch § 2 SchulG stellt klar, dass Volksschulen als öffentliche Schulen gelten und dem Schulgesetz unterstehen. Die Regelung der Privatschulen und privater Schulung finden sich demgegenüber separat im Schulgesetz unter dem Titel "4. Trägerschaft durch Gemeinden und Private".