, 2010, Art. 1 N 2; Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, Bern 1998, S. 161 f. und 169 f.). Schon die sog. grammatikalische Auslegung beschränkt sich nicht auf den blossen Wortlaut des Gesetzestextes. Der Titel sowie die Sachüberschriften und Randtitel (Marginalien) sind (sprach-) logische Bestandteile des Textes und müssen daher mitberücksichtigt werden. Ein massgebliches Element der Auslegung ist der systematische Aufbau eines Gesetzes (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2010, N 94 ff.). 4.2. § 16 Abs. 1 SchulG ist unter dem Titel "2. Schulen" und den Untertiteln "2.2. Volksschule" und "2.2.1.