und die Lehrmittel auf die Schüler einer öffentlichen Schule beschränkt ist und § 16 Abs. 1 SchulG beim Besuch einer Privatschule nicht zur Anwendung kommt. Das Gesetzesverständnis muss sich aber vom Gedanken leiten lassen, dass nicht der reine Wortlaut das Gesetz darstellt, sondern in der Rechtsanwendung der "wahre Rechtssinn", der sich aus der Beachtung des Kontextes einer Norm, des Willens des Gesetzgebers und dem Zweck einer Regelung erschliesst, massgebend ist (vgl. dazu Art. 1 ZGB; BGE 135 II 195, Erw. 6.2; 127 III 415, Erw. 2 je mit Hinweisen; Heinrich Honsell, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl., 2010, Art. 1