Eine Leistungspflicht des Gemeinwesens erfordert eine Grundlage in der Verfassung oder im Gesetz (vgl. vorne Erw. 1). Gemäss § 16 Abs. 1 SchulG stellen die Gemeinden den Schülern die Lehrmittel und das Schulmaterial unentgeltlich zur Verfügung. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich in der Tat nicht unmittelbar, dass die Unentgeltlichkeit auf das Schulmaterial 208 Verwaltungsgericht 2012