Sie leiten den Anspruch auf Kostenübernahme für Schulmaterial und Lehrmittel durch die Beklagte aus § 16 Abs. 1 SchulG ab. Die Differenzierung zwischen Kindern, welche öffentliche Schulen besuchen, und solchen, die in eine Privatschule gehen, verstosse gegen den Wortlaut von § 16 Abs. 1 SchulG. Sinn und Zweck des gesetzlichen Anspruchs auf Lehrmittel und Schulmaterial könne nicht die Privilegierung der Volksschüler an öffentlichen Schulen sein; die Schulpflicht solle allen Verpflichteten möglichst wenige Aufwendungen verursachen. (…) 3. (…) 4. 4.1. Eine Leistungspflicht des Gemeinwesens erfordert eine Grundlage in der Verfassung oder im Gesetz (vgl. vorne Erw.