1.2. (…) 2. Vorliegend besuchen die Kläger eine Privatschule und kommen für das Schulgeld und die Transportkosten selber auf. Gegenstand ihrer Klage ist die Forderung nach Übernahme der Kosten für Schulmaterial und Lehrmittel für die Jahre 2009 und 2010 durch die Beklagte. Sie leiten den Anspruch auf Kostenübernahme für Schulmaterial und Lehrmittel durch die Beklagte aus § 16 Abs. 1 SchulG ab.