1. 1.1. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist durch die Bundesverfassung gewährleistet (Art. 19 BV). Im Kanton Aargau ist der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten für Kantonseinwohner unentgeltlich (§ 34 Abs. 1 KV). Dieser Grundsatz wird im Schulgesetz konkretisiert: Für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton ist der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen unentgeltlich (§ 3 Abs. 3 SchulG). 1.2. (…) 2. Vorliegend besuchen die Kläger eine Privatschule und kommen für das Schulgeld und die Transportkosten selber auf.