30 Kostenersatz für Lehrmittel und Schulmaterial beim Privatschulbesuch Die Bestimmung von § 16 Abs. 1 des Schulgesetzes, wonach die Gemeinden den Schülern die Lehrmittel und das Schulmaterial unentgeltlich zur Verfügung stellen, bezieht sich auf die öffentliche Volksschule und verleiht Besuchern einer Privatschule keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten durch die Gemeinde. Die verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung des Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht und der Rechtsgleichheit führt zu keinem andern Ergebnis.