ten, um danach dem Staat eine zu lange Verfahrensdauer vorzuwerfen, einzig weil das Strafverfahren über mehrere Instanzen ging. Auch nach der Revision des Strassenverkehrsgesetzes hat der Warnungsentzug sodann seinen strafähnlichen Charakter beibehalten. In Anbetracht der in BGE 127 II 297 postulierten sinngemässen Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfrist von sieben Jahren (siehe Erw. 5.3 und 5.6 hiervor; Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) liegt keine überlange Verfahrensdauer vor. Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist zu verneinen. 5.7.3.