, andererseits soll er daraus aber auch keinen Vorteil erzielen können. Andernfalls provozierte man, dass sämtliche Fahrzeuglenker nach einer schweren Verkehrsregelverletzung das Strafverfahren bis vor Bundesgericht ziehen, um nachfolgend bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs von der langen Verfahrensdauer profitieren zu können. Zudem kann es nicht angehen, von den Administrativbehörden zu verlangen, dass sie das rechtskräftige Strafverfahren abwar- 2012 Strassenverkehrsrecht 95