Die Verfahrensdauer zog sich einzig deshalb in die Länge, weil der Beschwerdeführer sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft hat, und weil im Strafverfahren ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholt werden musste. Das Ausschöpfen sämtlicher Rechtsmittel soll dem Beschwerdeführer zwar nicht zum Vorwurf gereichen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2010 [1C_383/2009], Erw. 3.4), andererseits soll er daraus aber auch keinen Vorteil erzielen können.