Die lange Verfahrensdauer fällt vorliegend grösstenteils auf das Strafverfahren, dauerte doch allein dieses vom Vorfall bis zum Bundesgerichtsentscheid beinahe 4 Jahre. In casu kann jedoch keiner involvierten Instanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden. Die Verfahrensdauer zog sich einzig deshalb in die Länge, weil der Beschwerdeführer sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft hat, und weil im Strafverfahren ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholt werden musste.