5.7. 5.7.1. Der dem vorliegenden Fall zugrundeliegende Vorfall ereignete sich am 25. Januar 2006. Am 9. Mai 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer Strafbefehl erlassen, wogegen der Beschwerdeführer Einsprache beim Gerichtspräsidium X. erhob. Gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums X. vom 19. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer Berufung ans Obergericht des Kantons Aargau, welches den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. Juni 2009 schuldig sprach. Das Urteil des Bundesgerichts erging am 26. November 2009. Das Strassenverkehrsamt verfügte den Führerausweisentzug am 3. Juni 2010; das DVI erliess den angefochtenen Entscheid am 24. November 2010.