29 Abs. 1 BV nur dann verletzt ist, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert. Dies ist dann der Fall, wenn eine Behörde den von ihr zu treffenden Entscheid nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der Umstände angemessen erscheint. Es braucht somit eine ungebührliche Verzögerung, die der Behörde zur Last gelegt werden muss (vgl. dazu René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 80 B II, S. 258 mit Hinweisen). 94 Verwaltungsgericht 2012