5.6. Das Verwaltungsgericht vertritt demgegenüber die Auffassung, dass bei der Beurteilung der Frage, ob der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt ist, nach wie vor die sinngemässe Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfristen (BGE 127 II 297) geboten ist, solange nicht eindeutig einer Behörde ein krasser Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot vorgeworfen werden muss. Dabei gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nur dann verletzt ist, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert.