Das Bundesgericht stellte sich dabei – erstaunlicherweise ohne zu seiner bisherigen Rechtsprechung betreffend die sinngemässe Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfristen (BGE 127 II 297) Stellung zu nehmen – auf den Standpunkt, eine Verfahrensdauer von vier bzw. fünf Jahren seit der Widerhandlung sei zu lange; die Mindestentzugsdauer dürfe nicht unterschritten werden; die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist sei jedoch (im Dispositiv) ausdrücklich festzustellen, was für den Beschwerdeführer eine Form der Wiedergutmachung darstelle (BGE 135 II 334, Erw. 3). 5.6.