In den neueren bundesgerichtlichen Urteilen, welche sich mit der Frage der überlangen Verfahrensdauer zu beschäftigen hatten (BGE 135 II 334, Entscheide des Bundesgerichts vom 30. März 2010 [1C_383/2009] und vom 30. November 2010 [1C_445/2010]), hatte das Bundesgericht jeweils Fälle zu beurteilen, in welchen im Vorfeld die Mindestentzugsdauer verfügt bzw. bestätigt worden war. Das Bundesgericht stellte sich dabei – erstaunlicherweise ohne zu seiner bisherigen Rechtsprechung betreffend die sinngemässe Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfristen (BGE 127 II 297) Stellung zu nehmen – auf den Standpunkt, eine Verfahrensdauer von vier bzw. fünf Jahren seit der Widerhandlung sei zu lange;