Dies hielt das Bundesgericht auch im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid 1C_383/2009 vom 30. März 2010 explizit fest (Erw. 3.2). Die Frage, ob bei einer schweren Verletzung dieses Anspruchs, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden kann, liess das Bundesgericht offen (BGE 135 II 334, Erw. 2.3; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2010 [1C_445/2010], Erw. 2.3). 2012 Strassenverkehrsrecht 93